Bundesverwaltungsgericht
in Leipzig
genehmigt das Schächten von Tieren
Mit einer am Dienstag gefällten Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungs-gerichtes in Leipzig zum Schächten hat sich ein muslimischer Metzger aus dem Lahn-Dill-Kreis nach jahrelangem Rechtsstreit gegen die Behörden in Hessen durchgesetzt.
Dem türkischen Metzger wurden die von ihm geforderten Ausnahmeregelungen zum betäubungslosen Schlachten seit 1995 immer wieder gerichtlich untersagt. Im Januar 2002 hob das Bundesverfassungsgericht die Urteile des zuständigen Kreises dann auf, weil der muslimische Metzger in seinen Grundrechten verletzt werde.
Das Tierschutzgesetz untersagt das Schlachten von Wirbeltieren ohne vorherige Betäubung. Trotzdem können laut demselben Gesetz dennoch Ausnahmen aus religiösen Gründen zugelassen werden. Der Koran verbietet den Verzehr von Blut, weil dies der Sitz der Seele sei. So muss nach dem islamischen Gesetz das Tier ausbluten und darf nicht vorher getötet werden. Eine Betäubung vor dem Schlachten würde dem Tier Verletzungen zufügen, die es also „unrein“ machen würden.
Beim Schächten werden die Halsschlagader, sowie die Luft- und Speiseröhre mit einem scharfen Messer mit einem einzigen Schnitt durchtrennt. Wird eine Schächtung fachgerecht ausgeführt dauert es 10 bis 30 Sekunden, bis das Tier ausblutet; bei unsachgemäßen Vorgehen, leidet das Tier bis zu einer halben Stunde.
Dieses ist das erste Urteil eines obersten Gerichtshofes gegen die Interessen des Tierschutzes, nachdem Deutschland den Tierschutz ins Grundgesetz aufgenommen und zum Staatsziel erklärt hat.